Wer einen Schaden erleidet, hat diesen grundsätzlich selbst zu tragen (§ 1311 Satz 1 ABGB). Das Schadenersatzrecht (Haftpflichtrecht) regelt als Ausnahme von diesem Grundsatz, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte den Ersatz seines Schadens von einem anderen verlangen kann (Recht der Schadenstragung).

In der Regel muss ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt werden, um einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger zu begründen (Verschuldenshaftung). Daneben gibt es in Sondergesetzen Tatbestände der Gefährdungshaftung, die eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht vorsehen. Wichtigstes Beispiel ist die Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen. Hier haftet der Halter eines Kfz bereits dann, wenn sich bei der Verwendung des Fahrzeuges eine (außer-)gewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht.

Die Frage nach der Art und dem Umfang des Schadenersatzes ist mitunter abhängig vom Grad des Verschuldens. Trifft den Schädiger ein grobes Verschulden (oder Vorsatz), so hat er dem Geschädigten neben dem positiven Schaden auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Hat der Geschädigte eine Mitverantwortung am Schaden, so ist dieser Umstand nach dem Umfang seines Verschuldens entsprechend zu berücksichtigen.

Das Schadenersatzrecht ist eine der umfangreichsten Rechtsmaterien überhaupt, da es nahezu jeden Lebensbereich umfasst. Die mitunter schwierigen Abgrenzungsfragen bedürfen nicht selten außergewöhnlicher juristischer Kenntnis und eingehender Prüfung.

Ganz egal, ob Sie als Geschädigter Ansprüche geltend zu machen haben oder als Schädiger mit Ersatzansprüchen konfrontiert werden, ich helfe Ihnen und unterstütze Sie gerne unter anderem bei der

• Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts/ Unfallgeschehens
• Erörterung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Grund und zur Höhe des Schadens und Schmerzengeldes
• Kontaktaufnahme/Korrespondenz mit Versicherungen (einschließlich Rechtschutzversicherung) und Behörden
• gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr ungerechtfertigt geltend gemachter Forderungen nach einem Schadensfall (z.B. Verkehrs- oder Schiunfall;    Vertragsverletzung)
• Geltendmachung/Abwehr von vertraglichen Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen
• Vertretung vor Zivil- und Strafgerichten, sowie Verwaltungsbehörden