Es geht oft schneller als man denkt. Eine kleine Unaufmerksamkeit oder Ablenkung im Straßenverkehr, und schon ist man in einen Verkehrsunfall verwickelt.
Je nachdem, ob als Lenker, Halter eines Kfz, oder aber als Fußgänger, kommen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung, die die Frage einer Haftung regeln. Mitunter ist es nicht Voraussetzung einen Unfall „verschuldet“ zu haben, um für die nachteiligen Folgen einstehen zu müssen!
Auch das Ausmaß der Unfallfolgen hat Auswirkungen auf die Konsequenzen, die drohen können. Erleidet ein Unfallopfer eine Gesundheitsschädigung von mehr als 14-tägiger Dauer, sieht sich der Schuldtragende in aller Regel einem Strafverfahren ausgesetzt. Mitunter ist es möglich, dem Beschuldigten durch professionelle Intervention eine gerichtliche Vorstrafe zu ersparen und eine sogenannte „Diversion“ zu erwirken.
Bei gröberen Verstößen im Straßenverkehr, etwa dem Lenken im alkoholisierten Zustand oder unter Beeinträchtigung von Suchtmitteln, kann neben empfindlichen Geldstrafen der Entzug der Lenkberechtigung drohen. Auch in diesem Fall empfiehlt sich anwaltliche Hilfe, um die nachteiligen Folgen möglichst gering zu halten.
Als Geschädigter wiederum stellt sich die Frage, wer für welchen Schaden aufzukommen hat. Dies wiederum ist abhängig davon, ob der Schädiger Lenker und/oder Halter eines Kfz ist und diesen ein Verschulden trifft oder nicht. Während der schuldtragende Lenker grundsätzlich unbeschränkt haftet, ist die Haftung des Halters gesetzlich beschränkt.
In welcher Höhe der Schaden zu ersetzen ist, hängt davon ab, ob die Reparatur des Fahrzeuges noch wirtschaftlich ist, oder es einen sogenannten Totalschaden erlitten hat. Auch die Frage, ob des Kfz überhaupt repariert werden soll, oder sich der Geschädigte mit einer sogenannten Ablösezahlung begnügt, hat Auswirkungen auf den Umfang der Ersatzleistung.
Bei Unfällen im Ausland gilt es abzuklären, wo sich der Unfall zugetragen hat (innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union) bzw. in welchem Land das Fahrzeug des Unfallgegners versichert ist. Mitunter lassen sich die Schadensersatzansprüche gegenüber dem ausländischen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten geltend machen.
Als ausgewiesener Experte in allen Fragen „rund ums Kfz“ – dies bildet den Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit – stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite bei der
• Erörterung des Unfallgeschehens bzw. der Unfallfolgen
• Abklärung der Haftungsfragen
• Ermittlung der Schadenshöhe (wenn nötig durch Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen)
• Kontaktaufnahme mit Ihrer Rechtschutzversicherung und/oder Kfz-Kaskoversicherung
• Anspruchstellung gegenüber Kfz- Haftpflichtversicherungen im In-und Ausland
• Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
• anwaltlichen Vertretung in zivil- und strafgerichtlichen Verfahren, sowie sämtlicher Verwaltungsstrafverfahren